Beitrags- und Finanzordnung

Beitrags- und Finanzordnung des Vereins
Gemeinsame Kommission Leistungssport Schach in
Baden-Württemberg e.V.
§ 1 Allgemeine Grundsätze
  1. Die Beitrags- und Finanzordnung der Gemeinsamen Kommission Leistungssport Schach in Baden-Württemberg e.V. (im folgenden GKL genannt) regelt in Ergänzung der Satzung der GKL die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der GKL.

  2. Die der GKL für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

  3. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über die Konten der GKL abzuwickeln.

  4. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Finanzierung

1. Die GKL finanziert sich aus

a. Mitgliedsbeiträge

b. Zuschüsse der Schachverbände Baden und Württemberg

c. Zuschüsse des Landessportverbandes Baden-Württemberg (LSV) und weiterer Sportbünde

d. Lehrgangsgebühren und Eigenbeteiligungen

e. Spenden

2. Die GKL darf gem. §58 Nr. 6 und 7 AO Rücklagen bilden.

§ 3 Vereinsbeiträge
  1. Die GKL erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Lehrgangsgebühren und Eigenbeteiligungen
  1. Die Höhe der Lehrgangsgebühren und Eigenbeteiligungen für die Maßnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Haushaltsplan
  1. Der Haushaltsplan hat eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und aller geplanten Ausgaben zu enthalten. Die Einzelansätze sind sinnvoll aufzugliedern.

  2. Der Haushaltsplan wird jährlich vom Kassenwart aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  3. Nicht vom Haushaltsplan gedeckte Zahlungen, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, dürfen gezahlt werden. Anderweitige nicht vom Haushaltsplan gedeckte Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

  4. Überschreitungen bis 10% von einzelnen Haushaltstiteln dürfen gezahlt werden. Höhere Überschreitungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

  5. Die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes obliegt dem Kassenwart. Er darf sich hierfür der Geschäftsführung bedienen.

§ 6 Jahresabschluss
  1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen, Ausgaben und eine Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten des Haushaltsplanes nachzuweisen.

  2. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Vorstand Bericht.

  3. Die Veröffentlichung erfolgt im Rahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.

§ 7 Verpflichtungsermächtigung
  1. Verpflichtungsgeschäfte zu Lasten der GKL können Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung allein bis zu einer Höhe von 10.000,- Euro eingehen.

  2. Sofern ein Verpflichtungsgeschäft den Betrag von 10.000,- Euro übersteigt, muss es von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 8 Zahlungsanweisungen
  1. Zur Anweisung von Zahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes sind berechtigt:

a. Der 1. Vorsitzende

b. Der 2. Vorsitzende

c. Der Kassenwart

d. Die Geschäftsführung

§ 9 Verfügungsberechtigung
  1. Verfügungsberechtigt für die Konten der GKL sind:

a. Der 1. Vorsitzende

b. Der 2. Vorsitzende

c. Der Kassenwart

d. Die Geschäftsführung

§ 10 Auslagenerstattung
  1. Ehrenamtliche Mitarbeiter der GKL haben Anspruch auf Reisekostenvergütungen, sofern sie an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen von Verbandsorganen oder Veranstaltungen der GKL teilnehmen oder eine Dienstreise im Auftrag der GKL unternehmen.

  2. Auslagen werden nur auf Antrag erstattet.

  3. Bei Bahnfahrten werden nur die tatsächlichen Aufwendungen der 2. Klasse erstattet.

  4. Bei PKW-Nutzung werden 0,30 Euro pro km erstattet. Für die Mitnahme jeder weiteren Person erhöht sich der Betrag um 0,02 Euro pro Mitfahrer.

  5. Bei Sitzungen und Dienstreisen werden für Mehraufwendungen für Verpflegung Tagegelder nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes gezahlt.
    Das Tagegeld beträgt demnach bei Abwesenheit vom Wohnort von
    – mindestens 8 Stunden 12,- Euro
    – mindestens 24 Stunden 24,- Euro
    Erhält der Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung wird das ihm zustehende Tagegeld gekürzt und zwar beim Frühstück um 20%, beim Mittag- und Abendessen jeweils um 40%. Wird bei Sitzungen der GKL unentgeltlich Verpflegung und Getränke zur Verfügung gestellt, entfällt ein Tagegeld.

  6. Sonstige Auslagen werden nach Beleg erstattet.

  7. Grundsätzlich sollen Auslagen im selben Rechnungsjahr abgerechnet werden in dem sie entstanden sind. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kassenwart eine Abrechnung bis spätestens 31. Januar des Folgejahres, in dem sie entstanden sind, akzeptieren.

  8. Auf Antrag kann der Kassenwart einen Vorschuss auf entstehende Aufwendungen bewilligen. Der Vorschuss ist zeitnah abzurechnen, generell jedoch in dem Geschäftsjahr, in dem er eingeräumt worden ist.

§ 11 Honorare
  1. Wochenendlehrgänge:
    Lizenz                                                       1 Tag          2 Tage        3 Tage         4 Tage
    A-Trainer                                                215,00 €  430,00 €   645,00 €  860,00 €
    B-Trainer / FIDE-Trainer              190,00 €   380,00 €   570,00 €  760,00 €
    C-Trainer und (W)GM / (W)IM 177,50 €   355,00 €   532,50 €  710,00 €
    C-Trainer                                                165,00 €  330,00 €   495,00 €  660,00 €

  2. Online-Training, Leistungsstützpunkte und Talentstützpunkte
    Lizenz                                                      1 Stunde (60 Minuten)
    A-Trainer                                                21,50 €
    B-Trainer / FIDE-Trainer               19,00 €
    C-Trainer und (W)GM / (W)IM  17,75 €
    C-Trainer                                                16,50 €
    Bis 25% der gehaltenen Stunden zusätzlich für Vor-/Nachbereitungszeiten

  3. Landestrainer, Verbandstrainer, Spitzentrainer
    Mit dem Landestrainer, den Verbandstrainern und Spitzentrainern, die zu einzelnen Maßnahmen eingeladen werden, wird vom Vorstand ein individuelles Honorar vereinbart. Ansonsten gelten die zutreffenden Stunden- und Tagessätze.

  4. Geschäftsführung
    Mit der Geschäftsführung wird vom Vorstand ein individuelles Honorar vereinbart.

  5. Fahrtkosten für Trainer und Geschäftsführung werden analog zu § 10 erstattet.

§ 12 Schlussbestimmungen
  1. Die Beitrags- und Finanzordnung kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit geändert werden.

  2. Die vorliegende Fassung der Beitrags- und Finanzordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2022 ab 01.01.2023 in Kraft.